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R.U.M. Charity Club

STATUTEN des Vereins R.U.M. Charity Club

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

  1. Der Verein führt den Namen „R.U.M. Charity Club“.

  2. Er hat seinen Sitz in 8692 Neuberg/Mürz und wirkt auch grenzüberschreitend.

  3. Zur Abwicklung der Vereinsaktivitäten im In- und Ausland können Zweigstellen und Zweigvereine gegründet werden.

 

§ 2: Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger und obdachloser Menschen, welche aufgrund von Krankheiten, Behinderungen oder aber auch aufgrund sonstiger Unglücksfälle wie etwa Naturkatastrophen auf die finanzielle und sonstige Unterstützung Dritter angewiesen sind. Der Verein bezweckt daher auch die Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Hilfsorganisationen und Hilfsprojekten, die wiederum hilfsbedürftige Menschen im oben genannten Sinne unterstützen.

 

Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich den im Vereinszweck genannten gemeinnützigen Zwecken und damit dem Wohle der Gesellschaft. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

(1)       Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.

(2)       Für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehen Tätigkeiten sind

  • Organisation und Abwicklung von Diskussionsveranstaltungen und Vorträgen

  • Organisation und Abwicklung von diversen Vereinsveranstaltungen

  • Organisation und Koordination von unterstützenden Dritten, die vor allem Sachspenden oder sonstige Leistungen zur Verfügung stellen

  • Hilfestellung bei Kontaktanbahnungen

  • Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien

(3)       Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

  • Subventionen und Förderungen

  • Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

  • Erträge aus Vereinsveranstaltungen

  • Teilnahmegebühren bei Diskussionsveranstaltungen und Vorträgen

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

(1)       Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2)       Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und einen Mitgliedsbeitrag bezahlen.

(3)       Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags oder

            besondere Sachzuwendungen bzw. sonstige besondere Unterstützung fördern.

(4)       Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)       Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2)       Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)       Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4)       Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)       Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der

           Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2)       Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich

           mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das

           Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3)       Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen

           Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig

           gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4)       Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen

           unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5)       Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des

           Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)       Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie

            das aktive und passive Wahlrecht steht sämtlichen Mitgliedern zu.

(2)       Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3)       Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4)       Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

            Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine

            solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5)       Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der

            Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6)       Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und

           der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die

           ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung

           beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

 

(1)       Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung

            findet jährlich statt.

(2)       Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

 

  • Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

  • schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

  • Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

  • Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

  • Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

 

binnen vier Wochen statt.

 

(3)       Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor

           dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-

           Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt

           durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten

           Kurator (Abs. 2 lit. e).

4)        Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels

           Telefax oder per E-Mail einzureichen.

5)        Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können

           nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6)        Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die

           Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7)         Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8)         Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

            gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer

            qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9)         Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung das an Jahren älteste anwesende

            Vorstandsmitglied.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Beschlussfassung über den Voranschlag;

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

  • Entlastung des Vorstands;

  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

 

(1)       Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und

           Stellvertreter/in.

(2)       Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an

           seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden

           Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar

           lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der

           Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die

           Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine

           außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)       Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)       Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung von jedem sonstigen Vorstandsmitglied schriftlich oder

           mündlich einberufen.

(5)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Eine

           Beschlussfassung im Umlaufweg (auch per E-Mail) ist möglich, soweit sich die Vorstandsmitglieder damit im Einzelfall einverstanden

           erklären und nicht die Einberufung des Vorstandes verlangen.

(6)       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;

(7)       Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied

            oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8)       Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9)

           und Rücktritt (Abs. 10).

(9)       Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit

           Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10)     Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des

           Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2)

           eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

  • Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

  • Verwaltung des Vereinsvermögens;

  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

  • Beantragung der Ernennung zum Ehrenmitglied;

  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1)       Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der

           Führung der Vereinsgeschäfte.

(2)       Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der

            Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte

            Dispositionen) des Obmanns/der Obfrau oder des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein

            bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3)       Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in

           Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)       Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der

            Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis

            bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)       Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6)       Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands, sofern Letzterer nicht Beschlüsse im

           Umlaufweg fasst.

(7)       Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8)       Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau das an Jahren älteste Vorstandsmitglied. Im Falle der Verhinderung

           des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin treten an deren Stelle ihre Stellvertreter/innen.

 

 

§ 14: Rechnungsprüfer

 

(1)       Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die

           Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung

           ist.

(2)       Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die

           Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die

           erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das

           Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)       Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten

           für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

 

(1)       Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist

           eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)       Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem

           Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der

           andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand

           innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied

           zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des

           Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der

           Streitigkeit ist.

(3)       Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher

           Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

(1)       Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen

           Stimmen beschlossen werden.

(2)       Diese Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie

            einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende

            Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3)       Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde

           schriftlich anzuzeigen.

 

§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigen Zwecks

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.

 

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